1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte unterstehe dem AVE GAV FAR, weshalb sie verpflichtet sei, die Lohnsummen ihrer Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2020 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR stellte sie der Beklagten eine Konventionalstrafe von -3- Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (Klagebeilage [KB] 10).