2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. 2.3. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: