Die eingereichte Klage beschränkte sich vorliegend auf vier Seiten und die Einreichung der dazugehörigen Unterlagen. Sie lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'388.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. Mai 2021 sowie den Betrag von Fr. 1'100.00 zu bezahlen.