6. 6.1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ist als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt (BGE 118 V 316 E. 3c S. 318 f.). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).