5. Zusammenfassend ist die Beklagte gemäss den vorstehenden Erwägungen verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'388.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 11. Mai 2021 sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 1'100.00 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B. gegen den Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.