Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer. 5.4 des Anschlussvertrags, dass auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt (KB 1). Das Datum vom 11. Mai 2021 als Beginn des Zinsenlaufs ist somit nicht zu beanstanden. Dass eine von Art. 104 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung betreffend die Höhe des Verzugszinses getroffen wurde, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Der geltend gemachte Verzugszinssatz von 5 % ist somit nicht zu beanstanden. -8-