Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen. Gemäss Ziffer 5.4 Abs. 3 wird ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufene Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (VB 1).