Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge oder per Datum einer unterjährigen Mutation fällig (VB 1). Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Todesfällen per Todestag und bei Gehaltssenkungen unter die reglementarische Aufnahmelimite mit Datum des Endes der Versicherung (VB 1). Gemäss Ziffer. 5.4 erfolgt auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen.