Mit einer weiteren eingeschriebenen Mahnung vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die ausstehenden Beiträge innert 14 Tagen zu bezahlen und es wurde wiederum eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 geltend gemacht (VB 6.1). Die Klägerin hat in beiden Schreiben die Beklagte darauf hingewiesen, dass die ausstehenden Beiträge auf dem Rechtsweg eingefordert würden und eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 erhoben werde, sollten die ausstehenden Beiträge nicht beglichen werden. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 liess die Klägerin die Beklagte betreiben und machte eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 geltend (VB 7).