Mit eingeschriebener Mahnung vom 7. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die ausstehenden Beiträge innert 14 Tagen zu bezahlen und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 geltend gemacht (VB 6.2). Mit einer weiteren eingeschriebenen Mahnung vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die ausstehenden Beiträge innert 14 Tagen zu bezahlen und es wurde wiederum eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 geltend gemacht (VB 6.1).