4.3. Weiter macht die Klägerin Umtriebsentschädigungen von insgesamt Fr. 1'100.00 geltend (Mahnkosten von Fr. 600.00; Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00). Das Kostenreglement der Klägerin vom Januar 2020 sieht in Ziffer 2.1 vor, dass die Klägerin Umtriebsentschädigungen für eingeschriebene Mahnungen von Fr. 300.00 und von Fr. 500.00 für Betreibungsbegehren gegenüber dem angeschlossenen Unternehmen in Rechnung stellt (KB 1 S. 8). -6-