Da der Gesamtbetrag ohne weiteres aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlich ist, genügt allerdings der blosse Verweis auf die Beitragsübersicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Aus dem eingereichten Kontoauszug der Beklagten vom 1. April 2020 bis zum 14. September 2021 (KB 5) ergibt sich, dass die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'155.75 dem Kontostand per 11. Mai 2021 (KB 5) und dem mit Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021 in Betreibung gesetzten Betrag (KB 7) entspricht. Aus dem Kontoauszug ergibt sich die – nach Jahren aufgeschlüsselte – Darstellung der Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten.