Unterliegende Partei ist der Kläger, welcher mit seiner Klage den Betrag von Fr. 1'613.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2021 verlangt. Ausgehend von diesem Streitwert und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands der Rechtsvertreterin der Beklagten bei einem dreifachen Schriftenwechsel sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 zugesprochen, welche ihr der Kläger zu bezahlen hat (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. § 8a Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT]). Das Versicherungsgericht erkennt: