Der Kläger behauptet schliesslich auch zu Recht nicht, dass ein Gestaltungsklagerecht zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, weshalb die in der Lehre umstrittene Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt zulässig ist (vgl. E. 3.2. hiervor), offengelassen werden kann. Soweit der Kläger in Form einer Gestaltungsklage die gerichtliche Festsetzung der Zusatzversicherung auf Fr. 30.00 rückwirkend per 1. Januar 2009 und für die Zukunft verlangt, ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses auf sein diesbezügliches Rechtsbegehren nicht einzutreten.