bezweckt die Gestaltungsklage die unmittelbare Änderung der Rechtslage (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N. 1 zu Art. 87 ZPO). Im Übrigen gibt es für ein derartiges Gestaltungsklagerecht keine Grundlage im materiellen Recht. Der Kläger behauptet schliesslich auch zu Recht nicht, dass ein Gestaltungsklagerecht zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, weshalb die in der Lehre umstrittene Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt zulässig ist (vgl. E. 3.2. hiervor), offengelassen werden kann.