6 f.; 123) und die vereinbarten Bruttoprämien betrügen weiterhin, wie ursprünglich per 1. August 2008 vereinbart, Fr. 30.00, weshalb er mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die aus seiner Sicht zu viel bezahlten Prämien zurückfordert (Klage Rz. 36, Klagebeilage [KB] 30). Somit verlangt er gerade nicht die Neugestaltung des Rechtsverhältnisses durch das Gericht, sondern vertritt die Ansicht, dass die gültig vereinbarte Prämie weiterhin Fr. 30.00 beträgt, da betreffend die darüber hinaus verlangten Prämien Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit bestehe (vgl. insbesondere Replik Rz. 123). Er verlangt somit die Bestätigung der behaupteten Rechtslage, hingegen -8-