3.3. Der Kläger verlangt vorliegend mittels Gestaltungsklage die Festsetzung der Bruttoprämie auf Fr. 30.00 rückwirkend per 1. Januar 2009 und für die Zukunft bis zum Ende des Vertrages. Aus den Ausführungen des Klägers erschliesst sich jedoch nicht, inwiefern er überhaupt die gerichtliche Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses verlangt, geht er doch offensichtlich davon aus, eine Prämienanpassungsklausel sei von den Parteien nicht gültig vereinbart worden (Klage Rz. 21-27; Replik Rz. 6 f.; 123) und die vereinbarten Bruttoprämien betrügen weiterhin, wie ursprünglich per 1. August 2008 vereinbart, Fr. 30.00, weshalb er mit seinem Rechtsbegehren Ziff.