3.2. Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO), sei es, dass das Gericht das Rechtsverhältnis begründet, abändert oder aufhebt. Gegenstand von Gestaltungsklagen sind nicht gewöhnliche Gestaltungsrechte, sondern nur Gestaltungsklagerechte. Das materielle Recht entscheidet, ob ein Gestaltungsrecht oder ein Gestaltungsklagerecht bzw. ob bereits eine privatrechtliche Willenserklärung (Gestaltungserklärung) oder erst eine Klage (Gestaltungsklage) die Rechtsgestaltung auslöst (OBERHAMMER/W EBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.