3. 3.1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt der Kläger die Festsetzung der Bruttoprämie auf Fr. 30.00 rückwirkend per 1. Januar 2009 und für die Zukunft bis zum Ende des Vertrages (Klage Rz. 9; Replik Rz. 86-87; Stellungnahme vom 19. Mai 2022 Rz. 9). Der Kläger bringt vor, eine Gestaltungsklage sei notwendig, da die Beklagte auch in Zukunft Prämienerhöhungen beabsichtige, weshalb das Gericht den Vertrag rückwirkend und für die Zu- -7- kunft umzugestalten habe (Klage Rz. 9). Die Beklagte bestreitet demgegenüber ein Rechtsschutzinteresse des Klägers und beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten (Klageantwort Rz. 123).