2.5. Im Ergebnis steht dem Kläger kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger legt nicht dar, dass er sich im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämien in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden hätte. Auch wenn man vom Irrtumserfordernis absieht, wäre ein Bereicherungsanspruch zu verneinen, da der Kläger nicht substantiiert darlegen kann, dass er die Versicherungsprämien unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt oder sich bei deren Zahlung in einer Zwangslage befunden hätte. Die Klage ist somit hinsichtlich des Rückforderungsbegehrens abzuweisen.