2.4.3. Schliesslich setzt ein Bereicherungsanspruch auch keine irrtümliche Leistung voraus, sofern sich der Leistende in einer Zwangslage befand und die fragliche Zahlung deshalb unfreiwillig geleistet hat (E. 2.2. hiervor). Der Kläger behauptet, er habe die Versicherungsprämien bezahlt, "um mögliche Deckungslücken zu vermeiden" (Replik Rz. 75). In einem möglichen Verlust der Spitalzusatzversicherung kann jedoch noch kein Nachteil erblickt werden, dessen Inkaufnahme für den Kläger unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.2. hiervor). Inwiefern die Zahlung als einzig möglicher und zumutbarer Ausweg erschien wird ebenfalls nicht dargelegt.