Art. 12 Abs. 1 VStV bei fehlendem Irrtum einen Rückforderungsvorbehalt voraussetzt, womit dieser Entscheid nicht einschlägig ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Prämienzahlungen für die Jahre 2009 bis 2020 vorbehaltlos beglichen wurden. Der Kläger behauptet in der Replik, mit den Schreiben vom 13. Dezember 2020 (KB 22) sowie vom 19. Februar 2021 (AB 15) habe der Beklagten klar sein müssen, dass er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden gewesen sei (Replik Rz. 76).