2.4.2. Ein Bereicherungsanspruch setzt indes keinen Irrtum voraus, sofern der Leistende die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (E. 2.2. hiervor). Soweit sich der Kläger auf BGE 143 II 268 beruft (Replik Rz. 83), ist er darauf hinzuweisen, dass der zitierte Entscheid die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) betrifft und eine Rückforderung nach Art. 62 ff. OR entgegen -6-