51; 75; 103). Er habe diese ausschliesslich bezahlt, um allfällige Deckungslücken zu vermeiden (Replik Rz. 12; 16; 51; 58; 75). Wenn der Kläger vorbringt, mit den erhöhten Prämien nicht einverstanden gewesen zu sein und diese ausschliesslich bezahlt zu haben, um Deckungslücken zu vermeiden, macht er damit auch sinngemäss geltend, er habe gewusst oder zumindest angenommen, dass er zur Bezahlung der erhöhten Prämien nicht verpflichtet gewesen sei, was einen Irrtum über die Zahlungspflicht ausschliesst. Der Kläger behauptet zudem, er sei davon ausgegangen, dass die Prämien während der gesamten Vertragsdauer gleich blieben (Klage Rz. 13; 22; Replik Rz. 5