2.4. 2.4.1. Zu prüfen ist damit, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Bezahlung der erhöhten Prämien in einem Irrtum über die Schuldpflicht befunden hat. Für diese Tatsache ist der Kläger angesichts der entsprechenden Bestreitung durch die Beklagte beweispflichtig (E. 2.2. hiervor).