Er habe sich nicht in einem Irrtum befunden, als er die Prämien bezahlt habe, weshalb eine Rückerstattung unabhängig von der Gültigkeit der Prämienerhöhung ausgeschlossen sei (Duplik Rz. 11; 93). Zudem habe ihr der Kläger nie mitgeteilt, dass die Prämien unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit bezahlt würden bzw. um Deckungsunterbrüche zu vermeiden -5- (Duplik Rz. 76; 131-133). Er verhalte sich treuwidrig, wenn er Jahre später die Rückerstattung der bezahlten Prämien verlange (Duplik Rz. 81; 138; 153).