2.3.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe es unterlassen, nach der Prämienmitteilung den Versicherungsvertrag zu kündigen und die jeweils erhöhten Prämien bezahlt (Klageantwort, Rz. 44; 46; 48; 50; 52; 55; 58; 60; 69-70; 143). Der Kläger habe in Kenntnis der jeweils zuvor mitgeteilten Prämienerhöhungen die Prämien vorbehaltlos beglichen (Klageantwort Rz. 69). Er habe sich nicht in einem Irrtum befunden, als er die Prämien bezahlt habe, weshalb eine Rückerstattung unabhängig von der Gültigkeit der Prämienerhöhung ausgeschlossen sei (Duplik Rz.