Eine Leistung erfolgt unfreiwillig, wenn eine eigentliche Zwangslage gegeben ist. Eine solche liegt vor, wenn der Leistende unzumutbare Nachteile in Kauf zu nehmen hätte, die er nicht anders als durch die Leistung abwenden kann. Die Zahlung muss als einzig möglicher und zumutbarer Ausweg erscheinen (BGE 123 III 101 E. 3b S. 108).