ein Rechtsirrtum genügt (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650). Erfüllt der Leistende die Schuld jedoch in Kenntnis ihres Nichtbestehens oder im Zweifel über ihren Bestand, so fehlt es an einem Irrtum. In diesem Fall ist eine Rückforderung des Leistenden ausgeschlossen, sofern er die Leistung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht hat (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1535). Ein Irrtumsnachweis entfällt dagegen bei allen unfreiwilligen Leistungen (BGE 123 III 101 E. 3a S. 107). Eine Leistung erfolgt unfreiwillig, wenn eine eigentliche Zwangslage gegeben ist.