rechtfertigt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemand ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Beweislast für den Irrtum trägt mithin der Leistende (BGE 115 II 28 E. 1a S. 29 f.). Der Irrtum braucht dabei weder wesentlich noch entschuldbar zu sein; ein Rechtsirrtum genügt (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650).