2.2. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Die Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn kein Rechtsgrund vorliegt, der den Vermögensvorteil des Bereicherten (zulasten des Entreicherten) -4-