2. 2.1. Der Kläger macht mit seinem Klagebegehren Ziff. 1 die Differenz der – aus seiner Sicht zu viel bezahlten Bruttoprämien – zwischen September 2011 und September 2021 in Höhe von Fr. 1'613.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2021 geltend (Rechtsbegehren Ziff. 1; Klage Rz. 10). Es ist somit zu prüfen, ob ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten besteht.