" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'613.00 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30.10.2021; 2. Die Bruttoprämie für die zwischen den Parteien bestehende Zusatzversicherung C., Police D, sei rückwirkend per 1.1.2009 und für die Zukunft bis zum Ende des Vertrages auf CHF 30.00 festzusetzen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. Februar 2022 Folgendes: " 1. Die Klage vom 26. Oktober 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.