Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich für die Klägerin im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen Klageschrift und des Schreibens vom 6. Mai 2021 und lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet der Klägerin den Betrag von Fr. 39'959.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 39'022.30 ab 1. Juli 2021 zu bezahlen.