Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten ist, müssen zusätzlich zur Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 205). Danach besteht für unvertretene Parteien ein Parteientschädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt.