Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Q. gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist damit im Umfang von Fr. 39'959.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 39'022.30 ab 1. Juli 2021 aufzuheben. -7- Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen. 7. 7.1. 7.1.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143).