5. Schliesslich fordert die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren "vertragliche Inkassomassnahmenskosten". Diese Inkassomassnahmenkosten sind nicht beziffert und in der Klagebegründung finden sich keinerlei Ausführungen dazu. Mangels Substantiierung kann somit kein Betrag für Inkassomassnahmenkosten zugesprochen werden (vgl. E. 1.1.). 6. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 39'022.30 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2021 sowie Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von Fr. 937.30 zu bezahlen.