4.3. Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 40'250.55 ab dem 1. Juli 2021 geltend (Klage, Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieser Betrag enthält die bereits erwähnten Zinsforderungen von Fr. 101.30, Fr. 23.50 und Fr. 166.15 (vgl. "Aufstellung Ausstand" der Jahre 2019 bis 2021, eingereicht mit Eingabe vom 6. Mai 2022 sowie in KB 5), welche nicht substanziiert geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.2.) und ferner auch wegen des Verbots von Zinseszinsen nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.1.). Überdies enthält der Betrag die Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von Fr. 937.30 (vgl. E. 3.3.), auf welche ebenfalls kein Zins erhoben werden kann (vgl. E. 4.1.).