Gemäss Art. 10 des Anschlussvertrags sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritten) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Gemäss Art. 12 des Anschlussvertrags wird der Arbeitgeber für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 des Anschlussvertrags gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern (KB 1).