Ausgehend von dieser Regel werden die Einzahlungen der Beklagten an die Beiträge des Jahres 2019 angerechnet, womit diese – wie die Klägerin in der Eingabe vom 6. Mai 2022 zu Recht ausführt – vollständig beglichen sind. Der Restbetrag der Einzahlungen in Höhe von Fr. 12.70 (= Fr. 23'462.10 – Fr. 23'449.40) werden an die Kosten für das Mahnverfahren angerechnet. Damit besteht die Restforderung von Fr. 39'959.60 im Anteil von Fr. 39'022.30 aus den Beiträgen der Jahre 2020 und 2021 und im Anteil von Fr. 937.30 aus Kosten für das Mahnverfahren.