Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so sind Zahlungen nach der analog anwendbaren Regel von Art. 87 Abs. 1 OR auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Ausgehend von dieser Regel werden die Einzahlungen der Beklagten an die Beiträge des Jahres 2019 angerechnet, womit diese – wie die Klägerin in der Eingabe vom 6. Mai 2022 zu Recht ausführt – vollständig beglichen sind.