Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich für die Klägerin – mangels Eingaben der Beklagten – im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen und allgemein gehaltenen Klageschrift sowie die Einreichung der dazugehörigen Unterlagen und lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'087.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 6'626.85 zu bezahlen.