5.3.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 120.00. 5.3.3. Gemäss BGE 126 V 143 haben im erstinstanzlichen (Gerichts)Verfahren obsiegende Sozialversicherer, soweit anwaltlich vertreten, in allen Zweigen -7-