3.4.2. Der Anschlussvertrag verweist in Ziffer 12 Absatz 2 für die Kosten von Inkassobemühungen auf das Kostenreglement (KB 1 S. 3). Dieses sieht für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor (KB 1 S. 6). Der entsprechende im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag ist demnach ebenfalls geschuldet. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der eigentlichen anfallenden Betreibungskosten (bspw. Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) besteht sodann bereits von Gesetzes wegen (Art. 68 SchKG) und ist in der Forderungssumme nicht enthalten.