nicht, sodass subsidiär die Bestimmungen des OR zur Anwendung gelangen. Art. 104 Abs. 1 OR sieht einen Verzugszins von 5 % vor. Ziffer 10 des Anschlussvertrages besagt, dass Sparbeiträge "jeweils Ende Jahr (31. Dezember)" fällig werden. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen wird der Sparbeitrag mit Wirkung der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres oder mit Wirkungsdatum einer Mutation fällig (KB 1 S. 2). Angesichts eines Austandes von Fr. 6'926.85 per 30. Juni 2021, ist die Zinsforderung von Fr. 160.75 für Zinsen bis 30. Juni 2021 nicht zu beanstanden.