3.3. 3.3.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 6'926.85 sowie von Fr. 160.75 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 geltend (Klage S. 2; vgl. KB 10). 3.3.2. Der Anschlussvertrag sieht in Ziffer 12 Absatz 1 vor, dass die Klägerin ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einfordern kann (KB 1 S. 3). Ausführungen zur Höhe der Zinsen finden sich -5-