1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 4. März/ 11. Mai 2020 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin an. Aufgrund von Prämienausständen leitete die Klägerin gegen die Beklagte eine Betreibung ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamts B. vom 2. August 2021 (Nr. aaa) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2021 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: