Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.21 / nba / fi Art. 20 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8050 Zürich, Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Beitragsausstand -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 4. März/ 11. Mai 2020 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Ar- beitnehmenden der Klägerin an. Aufgrund von Prämienausständen leitete die Klägerin gegen die Beklagte eine Betreibung ein. Gegen den entspre- chenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamts B. vom 2. August 2021 (Nr. aaa) erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2021 Klage mit folgen- den Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 6'926.85, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2021, zuzüglich CHF 160.75 Zins bis 30.06.2021 und vertragliche Inkassomassnahme- kosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes BE- TREIBUNGSAMT [sic] B. erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 11. November 2021 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). -3- Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Bei- träge der beruflichen Vorsorge die Substanzierungspflicht, welche beinhal- tet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einer- seits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanzieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziert darzulegen, weshalb und ge- gebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbe- gründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziert ist, bleiben unsubstanzierte Bestreitungen unberück- sichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hin- reichend substanziert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substan- zierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. Au- gust 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562). 1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin be- stritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Recht- sprechung (vgl. E.1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die we- sentlichen Tatsachenbehauptungen substanziert und schlüssig vorgetra- gen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Bei- träge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2. Die Klägerin macht Beiträge aus den Jahren 2020 und 2021 in der Höhe von Fr. 10'913.05 und Fr. 13'135.60 abzüglich diverser Gutschriften zu- folge Mutationen geltend (vgl. Klagebeilage [KB] 5). Die Berechnungs- grundlagen der einzelnen Beitragsforderungen (Mitarbeiter, Zeitraum, etc.) und vorgenommenen Mutationen sind in den eingereichten Abrechnungen detailliert ausgewiesen (KB 6). Die geltend gemachten Beiträge sind damit hinreichend substanziert und nachvollziehbar dargelegt. -4- 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von insgesamt Fr. 600.00 (3 x Fr. 100.00 + 1 x Fr. 300.00; KB 5). Gemäss Akten hat die Klägerin jeweils anlässlich der Mahnungen vom 15. Februar, 15. März und 15. April 2021 eine Mahngebühr von Fr. 100.00 erhoben (vgl. KB 7). 3.1.2. Gemäss Ziffer 12 Absatz 2 des Anschlussvertrages zwischen den Parteien vom 4. März/11. Mai 2020 richten sich die Kosten für Mahnungen und all- fällige weitere Inkassobemühungen nach dem Kostenreglement (KB 1 S. 3). Ziffer 2.1 des Kostenreglements der Klägerin sieht eine Gebühr von Fr. 100.00 pro eingeschriebener Mahnung vor (KB 1 S. 6). Eine Mahnung über Fr. 300.00 (bzw. wohl eine "Versicherteninformation" [KB 1 S. 6]) ist den Akten nicht zu entnehmen, sodass diese nicht als hinreichend belegt betrachtet werden kann. Die übrigen Mahnungen sind indes ausgewiesen. 3.2. 3.2.1. Weiter weist die Schlussrechnung Aufwendungen von Fr. 500.00 für Ver- tragsauflösungskosten aus (KB 5, 9). 3.2.2. Ziffer 17 zweitletzter Absatz des Anschlussvertrages verweist für die Kos- ten dessen Vertragsauflösung auf das Kostenreglement (KB 1 S. 4). Die- ses sieht in Ziffer 3 eine Gebühr von Fr. 100.00 pro versicherter Person, mindestens jedoch Fr. 500.00 vor (KB 1 S. 6). Ausweislich der Akten wurde der Anschlussvertrag vonseiten der Klägerin am 7. Mai 2021 per 31. Mai 2021 gekündigt (KB 8). Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss den Angaben in der Schlussrechnung zwei Personen versi- chert (KB 9; vgl. auch die Beitragsausstände in KB 5), weshalb es beim Mindestbetrag von Fr. 500.00 sein Bewenden hat. Die Vertragsauflösungs- gebühr ist demnach rechtmässig erhoben worden. 3.3. 3.3.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 6'926.85 sowie von Fr. 160.75 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 geltend (Klage S. 2; vgl. KB 10). 3.3.2. Der Anschlussvertrag sieht in Ziffer 12 Absatz 1 vor, dass die Klägerin aus- stehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einfordern kann (KB 1 S. 3). Ausführungen zur Höhe der Zinsen finden sich -5- nicht, sodass subsidiär die Bestimmungen des OR zur Anwendung gelan- gen. Art. 104 Abs. 1 OR sieht einen Verzugszins von 5 % vor. Ziffer 10 des Anschlussvertrages besagt, dass Sparbeiträge "jeweils Ende Jahr (31. De- zember)" fällig werden. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen wird der Sparbeitrag mit Wirkung der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind je- weils zu Beginn des Versicherungsjahres oder mit Wirkungsdatum einer Mutation fällig (KB 1 S. 2). Angesichts eines Austandes von Fr. 6'926.85 per 30. Juni 2021, ist die Zinsforderung von Fr. 160.75 für Zinsen bis 30. Juni 2021 nicht zu bean- standen. 3.4. 3.4.1. Die Klägerin fordert sodann die Bezahlung vertraglicher Inkassomassnah- men (Klage S. 2). Auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 2. August 2021 ist diesbezüglich eine Position "Betreibungsspesen" über Fr. 300.00 aufgeführt (KB 10). 3.4.2. Der Anschlussvertrag verweist in Ziffer 12 Absatz 2 für die Kosten von In- kassobemühungen auf das Kostenreglement (KB 1 S. 3). Dieses sieht für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor (KB 1 S. 6). Der entsprechende im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag ist demnach ebenfalls geschuldet. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der eigentlichen anfallenden Betreibungskosten (bspw. Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) besteht sodann bereits von Ge- setzes wegen (Art. 68 SchKG) und ist in der Forderungssumme nicht ent- halten. 4. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'087.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 6'626.85 zu be- zahlen. Der Betrag von Fr. 7'087.60 setzt sich zusammen aus Fr. 5'526.85 an Prämienausständen (Fr. 10'913.05 + Fr. 13'135.60 – Fr. 7'662.60 – Fr. 10'559.20; siehe KB 5), Fr. 300.00 Mahngebühren, Fr. 500.00 Vertrags- auflösungskosten, Fr. 300.00 Betreibungsspesen und Fr. 160.75 an aufge- laufenen Zinsen bis zum 30. Juni 2021. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 2. August 2021; KB 10) erhobene Rechtsvorschlag im vorerwähnten Umfang zu beseitigen. 5. 5.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der -6- Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Be- reich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Ver- fahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). Wer als Arbeitgeber oder Versi- cherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvor- schlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine sol- che Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichts- kosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 5.3. 5.3.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibung für die offenen Prämienforde- rungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (vgl. KB 10). Indem die Beklagte in der Folge keine Zah- lung leistete, zwang sie die Klägerin, den Rechtsweg zu beschreiten. Zu- gleich bestritt die Beklagte den Bestand und die Höhe der Forderung der Klägerin nicht. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Ge- richt nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessualen Sta- diums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sach- verhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Per- sonalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvor- schlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten. 5.3.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zu- sammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 120.00. 5.3.3. Gemäss BGE 126 V 143 haben im erstinstanzlichen (Gerichts)Verfahren obsiegende Sozialversicherer, soweit anwaltlich vertreten, in allen Zweigen -7- der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versi- cherte Person. Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteient- schädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht ver- tretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweis auf BGE 27 V 205). Danach besteht für unvertretene Parteien ein Parteient- schädigungsanspruch nur, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Zusätzlich muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; er- forderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbli- che) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessen- wahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich für die Klägerin – mangels Eingaben der Beklagten – im Wesentlichen auf das Verfassen der vierseitigen und allgemein gehaltenen Klageschrift sowie die Einrei- chung der dazugehörigen Unterlagen und lag damit im Rahmen des für eine Vorsorgeeinrichtung üblichen Inkassoaufwands. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin steht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 7'087.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 auf Fr. 6'626.85 zu bezahlen. 1.2. Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 2. August 2021 in der Betreibung Nr. aaa erhobene Rechtsvorschlag wird im vorerwähnten Umfang beseitigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 520.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia