Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 67'640.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2021 bis zum 23. Juli 2021 auf Fr. 104'764.70 sowie auf Fr. 67'640.95 seit dem 24. Juli 2021 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)