Da sich die dem Kläger zuzusprechende Forderung erst mit der Auszahlung der Invalidenrenten (frühestens am 23. Juli 2021) verringerte, schuldet die Beklagte einen Zins auf Fr. 104'764.70 für den Zeitraum zwischen 3. Februar 2021 und 23. Juli 2021. Seit dem 24. Juli 2021 ist der Zins von 5 % noch auf Fr. 67'640.95 zu entrichten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 67'640.95 an ausstehenden Taggeldleistungen nebst Zins zu 5 % auf Fr. 104'764.70 vom 3. Februar 2021 bis zum 23. Juli 2021 sowie auf Fr. 67'640.95 seit dem 24. Juli 2021 zu bezahlen.